Der Bau eines durchgängigen Uferwegs am Zürichsee wird definitiv schwieriger. Der Zürcher Kantonsrat hat am Montag in zweiter Lesung beschlossen, dass gegen den Willen der Grundstückbesitzer grundsätzlich kein Land beansprucht werden darf. Enteignungen sind nur dann möglich, wenn eine andere Führung des Uferwegs nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. Damit hat das Projekt Seeuferweg einen weiteren Dämpfer erhalten.
Tages-Anzeiger: Rückschlag für Seeuferweg
Nun ist es beschlossen: Der Kantonstat hat gestern mit 93 zu 74 Stimmen in zweiter Lesung und ohne inhaltliche Diskussion das Strassengesetz insoweit verändert, dass gegen den Willen der Besitzer kein Land für einen Seeuferweg verwendet werden darf, ausser es sei eine andere Führung nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich. Dagegen sprachen sich SP. Grüne, GLP und die EVP aus.
Zürichseezeitung: Nächster Tiefschlag für Befürworter des Seeuferwegs
Wenn der Kanton Zürich ein Stück Seeuferweg baut, muss die Gemeinde ein Fünftel zahlen. Doch jetzt krebst der Regierungsrat in einem Punkt zurück: Der Kostenanteil ist keine gebundene Ausgabe, das Volk kann darüber abstimmen.
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NZZ: Auch öffentliches Eigentum schützen
Kaum zu glauben, wie ahnungslos und ohne jede Kenntnis der Rechtslage bürgerliche Parlamentarier Beschlüsse zum Seeuferweg fassen (NZZ 10. 4. 18), die nicht nur dem gesunden Menschenverstand, sondern auch dem Gesetz widersprechen. Bedenklich auch, dass diese immer wieder versuchen, öffentlichen Grund ein paar wenigen Privilegierten zuzuschanzen. Warum sollen Eigentümer von Seegrundstücken besser vor Enteignung geschützt werden als „normale“ Grundbesitzer? Das wird die bürgerliche Parlamentsmehrheit erklären müssen, denn die unterlegene linksgrüne Minderheit wird nicht zögern und den unsäglichen, rechtswidrigen Beschluss einmal mehr vor Bundesgericht anfechten.
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Tages-Anzeiger: Höhere Hürden für Seeuferweg
Der Bau eines Wegs direkt entlang des Zürichseeufers wird erschwert: Enteignungen sind nur noch in Ausnahmefällen möglich.
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